Leitbild

Leitbild

Anforderungen an Sachverständige und deren Gutachten

1. Konzentrationsgebot

Die Erstattung von Gutachten erfolgt in der Regel im Rahmen eines Auftrages. Die Gutachter sollen sich auf diesen Auftrag konzentrieren, auch wenn andere Aspekte der Sache interessanter und wichtiger erscheinen. Auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung birgt dies allerdings die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung eines Gutachtens. Der Gutachter sollte für diesen Fall sachdienliche Ergänzungen in sein Gutachten einbeziehen, um einen Missbrauch auszuschließen.

2. Kompetenzeinhaltungsgebot

Ein Gutachter darf seine fachliche Kompetenz nicht überschreiten, er muss einen Auftrag ablehnen, soweit seine fachliche Kompetenz dem nicht gewachsen ist. Bei der Grundstücksbewertung hängt der Grundstückswert jedoch häufig von einer Vielzahl von Einzelfragen im rechtlichen, spezialtechnischen bis hin zum toxikologischen Bereich (Altlasten) ab. Die Erstellung eines Rechtsgutachtens (z.B. über die Bebaubarkeit eines Grundstücks) ist dem Sachverständigen für Grundstückswerte untersagt. In Zweifelsfällen sollte mit dem Auftraggeber abgesprochen werden, welche rechtlichen Gesichtspunkte dem Gutachten zu Grunde gelegt werden sollen. Für spezialtechnische oder toxikologische Fragestellungen, aber auch die Begutachtung von Baumängeln und -schäden, sind ggf. Spezialsachverständige hinzuzuziehen.

3. Sachaufklärungsgebot

Der Sachverständige ist gem. § 410 ZPO verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Der Sachverständige hat alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuwerten und zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.

4. Sorgfaltspflicht

Der Sachverständige ist zu größter Sorgfalt verpflichtet. Sein Gutachten soll Aufschluss darüber geben, mit welcher Sicherheit und Genauigkeit die dem Gutachten zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen ermittelt wurden bzw. ermittelbar sind. Bei bestehenden Unsicherheiten muss der Gutachter diese entsprechend formulieren.

5. Klarheitsgebot

Das Gutachten eines Sachverständigen muss in einer klaren und präzisen Sprache formuliert werden. Zusätzlich dazu sollen für den „Verbraucher“ unverständliche Fachausdrücke und begründungsersetzende Floskeln („abwegig“, “offensichtlich“, „zweifellos“ usw.) vermieden werden. Zum besseren Verständnis sind Lichtbilder, Karten, Pläne und Skizzen in das Gutachten einzufügen. Vom Sachverständigen selbst erhobene Anknüpfungstatsachen müssen als solche für den Verbraucher erkennbar herausgestellt werden.

6. Begründungsgebot

Die Begründung eines Gutachtens ist fest verknüpft mit jeder Gutachtertätigkeit. Für ein korrektes Gutachten kommt es nicht nur auf ein richtiges Ergebnis an, sondern auch auf eine richtige Begründung und seine Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit für jeden „Verbraucher“. Ein mangelhaftes Gutachten liegt vor, wenn in nicht nachvollziehbarer Weise nur das Ergebnis mitgeteilt wird.

Suchen